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Dezember 2020


 

 

 

 

 


August 2020


Fachkunde zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen

bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

gem. DGUV Grundsatz 313-003

 

Ort: Essen

Termin: 08. - 10. September 2020

 

Alle weiteren Informationen sowie die Anmeldung finden Sie hier

 

https://www.hdt.de/fachkunde-zur-durchfuehrung-von-gefaehrdungsbeurteilungen-bei-taetigkeiten-mit-gefahrstoffen-h050124008

 


Februar 2020


8th BDI Workshop on SDScom - “SDScom

Digital Transformation in Global Chemical Compliance

 

Ort: Berlin

Termin: 13. Mai 2020

 

Alle weiteren Informationen sowie die Anmeldung finden Sie hier

https://www.sdbtransfer.de/anmeldung/

oder

Download
8th_BDI_SDScom_WS_Programme.pdf
Adobe Acrobat Dokument 135.9 KB

Schulung "Brandschutz in der praktischen Anwendung"

 

Ort: Hamburg

Termin: 29. und 30.09.2020

 

Dieses zweitägige Seminar gibt Einblick in das ganzheitliche System des abwehrenden Brandschutzes der Feuerwehren in Deutschland und zeigt durch praktische Anwendung die Einsatzmöglichkeit sowie Grenzen der gängigen Einsatzmittel im praktischen Umgang auf, die einen direkten Einfluss in den vorbeugenden Brandschutz und somit zum Teil in den Entwurf eines Gebäudes haben. Zudem werden aktuelle Herausforderungen im Brandschutz durch unter anderem neue Energiespeicher und Bauweisen sowie häufige Problemstellungen in der Planung hinsichtlich des Arbeitsschutzes diskutiert und Lösungen erarbeitet.

Weitere Informationen hier.


November 2019


Bereitstellung der UN 38.3 Reports entlang der Lieferkette

 

Der UN 38.2 Report muss am 01.01.2020 entlang der Transportkette bereitgestellt werden. Dies gilt nicht nur für große Lithium-Batterien oder Akkus, sondern auch für kleine und große, ganz gleich, ob Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Akkus.

 

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage per Email an service@eska.eu


September - Oktober 2019


Sicherheitsdatenblätter – Auffrischungskurs der Fachkunde

 

Ort: Haus der Technik in Essen

Termin: 05. - 06.12.2019

 

Die Fortbildung behandelt die Änderungen im Sicherheitsdatenblatt durch REACH und CLP, Chemikalienrecht für Inverkehrbringer, Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung. Bezüglich Rechtsfragen werden Aktualisierung, Aufbewahrungspflicht, Haftungsfragen und Delegation der SDB-Pflichten erarbeitet. Neuerungen im Transportrecht (ADR/RID) schließen den ersten Tag ab.
Zur Recherche von Stoffdaten bieten sich die Datenbanken ECHA, ESIS, GESTIS an. Das SDB dient Anwendern als Informationsquelle für den Umweltschutz mit Bezug zu, u. a. Seveso-III-RL, Verordnung EG 850/2004, TA Luft, 31, BlmSchV, KrWG. Das SDB hat hohe Bedeutung für Maßnahmen der Ersten Hilfe, relevant sind Notfallinformationsdienste im In- und Ausland. Die Produktinformation dient als Beratungsgrundlage der Giftinformationszentren.
Der Schlussbeitrag bietet Ausblick zu nationalen Regelungen und Entwicklungen u. a. zu GefStoffV, TRGS 510, elektronischem Austausch in der Lieferkette und zum BMWi Verbundprojekt SDBtransfer. Anschließend bietet eine zusammenfassenden Diskussion Raum für offene Fragen.

 

Weiter Informationen finden Sie hier.

 


August 2019


ADR soll über Europa hinaus gelten: Neue Bezeichnung für Übereinkommen geplant

 

Das ADR ist ursprünglich als "Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" gestartet. Doch schon seit einigen Jahren kommen immer mehr Mitgliedstaaten aus anderen Regionen, z. B. Marokko, Tunesien, Nigeria. Jetzt wollen die Vertragspartner das Übereinkommen noch eindeutiger weltweit öffnen und die Bezeichnung „europäisch“ aus dem Titel streichen.
Die Änderung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Das wird allerdings nur möglich sein, wenn keiner der bisherigen Vertragspartner Einwände dagegen erhebt.

 


Konstante Zahl von Beanstandungen bei Gefahrgutkontrollen auf der Straße

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat auch im letzten Jahr Lkw auf deutschen Straßen kontrolliert. Jetzt liegen die Ergebnisse vor.

 

Über zwölf Prozent der kontrollierten Gefahrgut-Fahrzeuge stießen die Kontrolleure auf Fehler. 2017 lag die „Trefferquote“ bei 11,6 Prozent.
Die meisten Verstöße werden bei Beförderungspapieren und Schriftliche Weisungen registriert. Dann folgen Fehler bei Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und Versandstücke, gefolgt von Ausrüstung, Ladungssicherung sowie nicht korrekt umgesetzten Verpackungsvorschriften.
Die Wahrscheinlichkeit, in eine Kontrolle zu geraten, ist in den letzten Jahren gesunken. 2018 setzte sich dieser Trend fort. Mussten 2015 noch rund 20.000 Lkw stoppen, ereilte dieses Schicksal 2018 nur etwas über 15.000 Fahrzeuge.
 

Nach Angaben des BAG werden etwa gleich viel in- und ausländische Lkw überprüft. Dabei war im vergangenen Jahr die Beanstandungsquote bei ausländischen Gefahrgutfahrzeugen mehr als doppelt so hoch (16,07 % zu 7,53 %).

 


Versicherer fordert mehr Sicherheitsbewusstsein bei Gefahrgut-Versendern
Brände auf Containerschiffen haben einer Sicherheitsinitiative des internationalen Transport- und Logistikversicherers TT Club neuen Schwung verleihen.

 

Grande America, Yantian Express, Flaminiam, Maersk Honan – Unglücke auf diesen Schiffen haben in den letzten Monaten für Schlagzeilen gesorgt. Vor allem aber kosteten sie Menschenleben, Millionen von Dollar an Ladungsverlusten und Schiffsschäden und führten zu erhebliche Verzögerungen in den Lieferketten. Die ziehen in Zeiten von Just-in-time-Lieferungen zu erheblichen Störungen in zahlreichen Branchen.
Doch diese Vorfälle sind nur die Spitze eines versagenden Sicherheitseisbergs.  Alle Arten von Fracht können falsch behandelt werden, aber falsch klassifiziert, gekennzeichnet, verpackt oder einfach ungenau identifiziert gefährliche Waren bringen das größte potenzielle Risiko.  ICHCA International, der Verband der Umschlagsunternehmen, hat errechnet, dass von den 60 Millionen verpackten Containern, die jedes Jahr bewegt werden, 10 % oder sechs Millionen als Gefahrgutcontainer deklariert werden. Nach Analysen des TT Clubs sind etwa 20 % davon schlecht verpackt oder falsch klassifiziert. Das Fazit des Versicherers: Jährlich reisen 1,3 Millionen potenziell instabile Gefahrgutcontainer um die Welt.
Vor allem Containerlinien bemühen sich, das Problem zu entschärfen.  Das Cargo Incident Notification System (CINS), an dem viele der Top-Linien teilnehmen, ist seit einigen Jahren aktiv und hat eine Reihe von Waren erfolgreich identifiziert, die häufig für Probleme während des Transports sorgen.  Der TT Club fördert zusätzlich zusammen mit UK P&I Club und Exis Technologies das „Hazcheck Restrictions Portal“.
Jetzt zielt der TT Club mit einer vielfältigen Kampagne auf grundlegende kulturelle und verhaltensbezogene Veränderungen an.  Alle, die an der Lieferkette beteiligt sind, sollen eine realistische Risikowahrnehmung und eine verantwortungsvolle Haltung gegenüber der Haftung entwickeln. Dazu gehöre es u. a., die Vorgaben des CTU-Codes zu berücksichtigen.  

 


Juli 2019


ADRCard

 

Alle „Gefahrgutfahrer“ erhalten bei der nächsten Prüfung eine neue ADRCard (ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer).


Mit dieser neuen Card soll dem Fälschen der Schulungsbescheinigung ein Riegel vorgeschoben werden. Dafür sind folgende Sicherheitsmerkmale eingeführt worden:

  •  Guilloche (spezielles Linienmuster)
  •  Microschrift (kleinster Schrift. Mit bloßem Auge lassen sich diese Schriftzüge nur schwer erkennen
  •  OVI-Farbe (optisch variablen Druckfarbe)
  •  NFC Chip (zur digitale Authentifizierung, s. DIHK-Infoblatt)

     

 Die „alten“ ADR- Schulungsbescheinigung (im Scheckkartenformat) behalten noch bis 2024 Ihre Gültigkeit!

 

 


Juni 2019


Übergangsfrist für ADR/RID/ADN 2019 läuft aus - erste Korrekturen liegen vor

 

Ende Juni läuft die sechsmonatige Übergangsfrist für die Einführung der aktuellen Gefahrgutvorschriften für Straße, Schiene, Binnenschiffe aus. Damit ist der Vorschriftenjahrgang 2019 für ADR, RID und ADN verpflichtend umzusetzen.

In den letzten Wochen wurden die ersten Fehlerkorrekturen vorgelegt, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für ADR und RID sowie von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) für das ADN. In den deutschsprachigen Fassungen ist der Umfang der Korrekturen erfreulich kurz. Hier finden Sie die Fehlerverzeichnisse:
 

t1p.de/ADR19-Korrekturen1

t1p.de/RID-19-Korrekturen1

t1p.de/ADN-19-Korrekturen1


Hinweise für sicheren DVB-Transport in Containern

 

Für die Beförderung von Divinylbenzol (DVB) in Containern haben das CINS-Netzwerk (Cargo Incident Notification System), ein Zusammenschlus von Reedereien sowie die Versicherer der International Group of P & I Clubs und TT Club gemeinsame Branchenrichtlinien veröffentlicht.

DVB ist eine Chemikalie, die zur Polymerisation neigt. Sie wird auch unter den Bezeichnungen Diethenylbenzene, Diethylbenzene, Vinylstyrene befördert und im Gefahrgutrecht in der Klasse 4.1 den UN-Nummern 3532 und 3534 (POLYMERIZING SUBSTANCE, LIQUID, STABILISED, N.O.S. bzw. POLYMERIZING SUBSTANCE, LIQUID, TEMPERATURE CONTROLLED, N.O.S) zugeordnet. Bei Massenversand können sich durch die Polymerisation Wärme und entzündbares Gas bilden. Das Verstauen von Containern mit DVB an Bord von Schiffen kann daher zu Explosions- und Brandgefahr führen. Als Reaktion auf eine Reihe von Polymerisationsvorfällen bei DVB-Beförderungen auf See beschloss die internationale Seeschifffahrtorganisation IMO Änderungen im Amendement 39-18 des IMDG-Codes. Sie dürfen schon seit Jahresbeginn angewendet werden, ab 1. Januar 2020 gelten sie verpflichtend.
Die gemeinsamen Branchenrichtlinien erläutern die Änderungen des IMDG-Codes und empfehlen, diese jetzt schon freiwillig zu befolgen.
Hier finden Sie die Richtlinie:  t1p.de/DVB-Richtlinie


Innovationspreis Gefahr/gut 2019 für Entsorgung defekter Lithiumbatterien

 

 Für sein Behältersystem „Retron“ erhielt das Entsorgungsunternehmen Remondis Industrie Service den Innovationspreis Gefahr/gut 2019. Mit dem Preis prämiert die Redaktion des Fachmagazins Gefahr/gut seit 2003 in jedem Jahr ein Unternehmen, das eine innovative Lösung erfolgreich eingeführt hat, die maßgeblich zur Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beiträgt.
Der Transport beschädigter Lithium-Ionen-Akkus birgt besondere Gefahren durch die thermische Kettenreaktion, die dabei entstehen kann. Beschädigte Akkus zu separieren und sicher zu transportieren, ist deshalb da beste Mittel, um derartigen Brandereignissen vorzubeugen.
Das Retron-System basiert auf einem Sonderabfallbehälter aus Edelstahl, den Remondis auf die Gefahren von Batteriebränden ausgelegt hat. Die Stahlkisten haben eine Zulassung für Stoffe mit hoher Gefahr und sind innen mit einer Isolationsschicht versehen. Bei einem Batteriebrand sorgt diese Isolierung dafür, dass die Außenwände nicht heißer als 100 Grad werden. Zusätzliche Textiltaschen für die Batterien, Mineralwollkissen und ein Überdruckventil, das Brandgase nach außen ableitet, vervollständigen die Ausstattung der Behälter. Kunden können die Behälter kaufen oder bei Remondis mieten.


07. November 2019

23. Gefahrgutkongress, Mecklenburg - Vorpommern

 

Mit einem Vortrag von Joachim Bönisch, eska Ingenieurgesellschaft mbH 

 

Qualität und Ihre Zertifizierung - Erfahrungen mit ISO 9001/2015 und Auswirkungen auf Gefahrguttransport und den Gefahrgutbeauftragten.

 

Weitere Informationen sowie Veranstaltungshinweise finden die unter:

www.gefahrgutkongress-mv.de

 www.viw-mv.de und  www.rostock.ihk24.de


April - Mai 2019


Zehnter B2Run in Hamburg

 

Das eska-Team startet bei Fimrenlauf B2Run. 

Bei bestem Laufwetter ging es rund um das Volksparkstadion mit einer Streckenlänge von 5,6 KM und das eska-Team wurde beim Jubiläumslauf als "fitteste KMU" mit einem Preis ausgezeichnet.

 

Das nächste Event steht schon an, der Alsterlauf am 14.06.2019.

 


Seminar zur Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern

 

Das Seminar findet vom 21. bis 23. Mai 2019 im Haus der Technik in Essen statt.

Informationen zum Seminar finden Sie hier.

 


Änderungen Gefahrgut-Jahr 2019

 

Für die aktualisierten Gefahrgutvorschriften 2019 sorgt das GGA-Team wieder mit den
„Änderungen Gefahrgut-Jahr 2019“
für einen schnellen und kompakten Überblick über die Neuerungen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie
zukünftig achten müssen.
Im Anschluss an die Referate können Sie im direkten Gespräch mit den einzelnen Mitgliedern des GGATeams
Ihre ganz konkreten Fragen klären. Nutzen Sie die Chance, interessante Kontakte zu knüpfen: Egal
ob Gefahrgut oder Gefahrstoff – die Experten vom GGA-Team helfen Ihnen gern beim reibungslosen Start
in das „Gefahrgut-Jahr 2019“.

 

Weiter Informationen finden Sie hier.


März 2019


Verordnungen zum Gefahrgutrecht aktualisiert

 

Die „Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2019

I S. 124) veröffentlicht. Damit werden ADR/RID/ADN 2019 in deutsches Recht überführt. Gleichzeitig werden die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) aktualisiert.

 

Deutscher Gefahrgutpreis 2019 für Matthias Wiegand


Zum 29. Mal wurde der Deutsche-Gefahrgutpreis verliehen. In diesem Jahr überreichte Enak Ferlemann, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) den Preis an Hauptmann Matthias Wiegand, Ausbilder für Gefahrgut an der Logistikschule der Bundeswehr, Osterholz-Scharmbeck.
Ferlemann betonte in seiner Laudatio, dass Wiegand die von ihm Ausgebildeten auch über die Lehrgänge hinaus unterstützt und begleitet hat, so etwa im Ausbildungsforum der Bundeswehr. „Er hat sich nicht nur innerhalb der Bundeswehr einen Namen als Experte gemacht sondern dient auch den befreundeten Streitkräften als Ansprechpartner“, betonte Ferlemann. Hauptmann Wiegand habe die Umsetzung der Schulungsanforderungen von den Anfängen bis zu den heutigen logistischen Strukturen und einem vorbildlich entwickelten Ausbildungssystem begleitet und unterstützt. Seine Arbeit sei die Grundlage dafür, dass die Vorschriften in der Bundeswehr auch lebenspraktisch umgesetzt werden.
Der Deutsche Gefahrgut-Preis wird seit 1991 jährlich von der Redaktion des Gefahrgut-Magazins „gefährliche ladung“ ausgeschrieben, das im Storck Verlag Hamburg erscheint.


Lithiumbatterien (1): Übergangsfrist zur Beschaffung der Prüfberichte nutzen

 

Für alle Lithiumbatterien, die nach dem 20. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen Hersteller und Vertreiber einen Prüfbericht bereit stellen. Für diese neue Forderung aus ADR/RID, den Vorschriften für Straße und Schiene, gibt es eine Übergangsfrist in Unterabschnitt 1.6.1.47, die eine Beförderung ohne Prüfbericht bis 31. Dezember 2019 erlaubt.

Lithiumbatterien (2): Arbeiten an Klassifizierungskriterien gehen weiter


Die Bundesanstalt für Materialforschung  und –prüfung (BAM) arbeitet gemeinsam mit internationalen Gremien an Kriterien für eine gefahrenbasierte Klassifizierung der Batterien. Für die Risikobetrachtung müssen unterschiedliche Kriterien wie chemische Bestandteile, die Nennenergie und auch die Form der Batterien berücksichtigt werden. Auch der Anlass des Transports spielt eine Rolle - also die Frage, ob die Batterien zu Testzwecken, separat oder eingebaut in Geräte oder zu Entsorgung befördert werden. Vor allem für den Transport defekter Batterien sollen die Vorschriften künftig noch detailliertere Regelungen enthalten.

 

Anerkennung der Schulungsveranstaler durch IHK’n in der Kritik

 

Wer Gefahrgutfahrer ausbildet, sollte flexibler über die Zeitplanung im Unterricht entscheiden dürfen. Mit dieser Forderung wandte sich Matthias Wiegand bei der Verleihung des Deutschen Gefahrgutpreises an die Fachöffentlichkeit und kritisierte damit die derzeitigen Praktiken einiger Industrie-und Handelskammern.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Schulung von Gefahrgutfahrern streng geregelt ist. Schulungsveranstalter benötigen eine Anerkennung ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer, dazu müssen sie u.a. einen Lehrplan und einen Stundenplan vorlegen, der exakt bis auf die Minute alle Themen aufführt. Diese Forderung sorgt immer wieder für Diskussionen, zumal Kammern in der Praxis unterschiedlich streng vorgehen. Hauptmann Matthies Wiegand, Ausbilder bei der Bundeswehr, nutzte das Podium während der Verleihung des Deutschen Gefahrgut-Preises, diese Kritik öffentlich zu machen.

Hintergrund der Debatte: Der Deutschen Industrie- und Handelskammertag entwickelt verbindliche Kurspläne, die Themen und eine Vorgabe der Zeitansätze enthält. Nicht festgelegt ist jedoch, dass die Themen genau in der vorgegebenen Abfolge vermittelt werden müssen. Wiegand erklärt in seiner Dankesrede für den Gefahrgutpreis: „Nun gibt es Kammern, für die ist der Kursplan des DIHK in Stein gemeißelt und die Schulung muss in der hier vorgegebenen Zeit und Themenabfolge durchgeführt werden. Legt die Schulungseinrichtung keinen Lehrplan (sinnlose Abschrift des Kursplanes des DIHK) und einen Stundenplan vor, exakt bis auf die Minute alle Themen aufführt, so erfolgt keine Schulungsgenehmigung.“ In einer Kammer müsse es der Ausbilder sogar der Kammer mitteilen, wenn der Unterricht mehr als 15 Minuten vom Kursplan abweicht.

Wer selbst einmal geschult habe, wisse, dass kein Lehrgang dem anderen gleicht. „Mal hat man interessierte Teilnehmer, die mitmachen und mitarbeiten, dann kann es aber gerade bei Fahrerschulungen passieren, dass Teilnehmer dabei sind, die gerade von der 10-stündigen Nachtschicht im Unterrichtsraum erscheinen und nach 45 Minuten tief und fest schlafen.“ Um diese bei der Stange zu halten, müsse man sich schon etwas einfallen lassen. Hier solle den Ausbildern mehr Flexibilität gestattet sein, wie es bei der Schulung der Gefahrgutbeauftragten und beauftragten Personen ja auch möglich ist.

 

 


Januar 2019


Das eska-Team ist erfolgreich in das neues Jahr gestartet mit einem Besuch im Escape Room.

 

Ein Raum * Ein Team * Ein Ziel

 


Frohes neues Jahr 2019


Start in das Gefahrgut-Jahr 2019

 

Mittwoch, 23. Januar 2019, 16 -  ca. 19 Uhr

Mittwoch, 06. Februar 2019, 16 - ca. 19 Uhr

 

Informationen über die aktualisierten Gefahrgutvorschriften 2019 vermittelt Ihnen das GGA-Team wieder mit dem Start in das Gefahrgut-Jahr 2019.

 

Wir sorgen für einen schnellen und kompakten Überblick über alle Neuerungen und informieren, welche im Gefahrgutrecht 2019 umgesetzt werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier als pdf.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

 


Dezember 2018


 

 

Liebe Kunden, liebe Partner,

 

wir danken Ihnen für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im vergangenen Jahr
und
wünschen Ihnen ein gesundes neues Jahr. 

 

Das eska-Team

 

Auch in diesem Jahr unterstützen wir den Mitternachtsbus.

 Das Projekt: 

 https://www.diakonie-hamburg.de/de/visitenkarte/diakonie-zentrum-fuer-wohnungslose/mitternachtsbus/

 

 


35. Internationale Gefahrgut-Tage Hamburg

 

17. - 19. Februar 2019

Die Int. Gefahrgut-Tage Hamburg sind seit 35 Jahren der Treffpunkt für Spezialisten des Gefahrgutrechts. Die Veranstaltung bietet die ideale Plattform zum Austausch von Erfahrungen und Informationen zu verkehrsträger- und grenzüberschreitenden Gefahrgut-Transporten sowie national oder modal abweichenden Rechtsvorschriften.

Treffen Sie Ihre Industrie-Kollegen, profitieren Sie von den Erfahrungen der Gefahrgut-Profis und dem Know-How der Spezialisten. Auf dem Programm stehen die brennenden Themen von morgen und übermorgen. UN-Delegierte zeigen Trends und Rechtsinitiativen auf, Industrievertreter nutzen die Gelegenheit, ihre Positionen darzulegen und die Rechtsentwicklung mit den Anforderungen der Praxis zu koordinieren.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.


Seminar "Vermittlung der Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern"

 

Termine

15. - 17. Januar 2019 in Essen

21. - 23. Januar 2019 in Essen

 

Nach dem Europäischen Chemikalienrecht und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind die Hersteller/Lieferanten von Stoffen und Zubereitungen verpflichtet, für nahezu alle Produkte Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Mit dieser anspruchsvollen und schwierigen Aufgabe soll nach der REACH-Verordnung eine fachkundige Person beauftragt werden. Wer Stoffe und Produkte in Verkehr bringt, sollte sicherstellen, dass die fachkundigen Personen entsprechende Schulungen und Auffrischungskurse erhalten haben. Die Veranstaltung vermittelt die Basisqualifikation zur Erfüllung dieser Aufgabe.

 

Weiter Information finden Sie hier.


Oktober - November 2018


Start in das Gefahrgut-Jahr 2019

 

Mittwoch, 23. Januar 2019, 16 -  ca. 19 Uhr

Mittwoch, 06. Februar 2019, 16 - ca. 19 Uhr

 

Informationen über die aktualisierten Gefahrgutvorschriften 2019 vermittelt Ihnen das GGA-Team wieder mit dem Start in das Gefahrgut-Jahr 2019.

 

Wir sorgen für einen schnellen und kompakten Überblick über alle Neuerungen und informieren, welche im Gefahrgutrecht 2019 umgesetzt werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier als pdf.

 

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

 


ADR-Schulungsbescheinigungen: Pflichten für mehrere Beteiligte

 

Gefahrgutfahrer müssen im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung sein. Der Fahrer selbst muss natürlich darauf achten, die Bescheinigung bei Bedarf rechtzeitig zu verlängern. Außerdem stehen gemäß GGVSEB aber auch Verlader, Befüller und Beförderer in der Pflicht, dies zu prüfen. Darauf hat kürzlich die IHK Schwaben aufmerksam gemacht.
Dem Hinweis lag ein Praxisfall zugrunde: Ein Fahrer war seit zwei Jahren für einen Beförderer mit einem Tankfahrzeug unterwegs - hatte aber nur eine ADR-Schulungsbescheinigung nur für den Basiskurs. Bei Kontrollen hatte er behauptet, dass er auch den Aufbaukurs Tank erfolgreich besucht habe. Das lag allerdings viele Jahre zurück und die erforderliche Auffrischung hatte er versäumt. Der Tipp der IHK Schwaben: Bei zwei vorhandenen gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen sollte die weniger umfangreiche entsorgt und bei Zweifeln gleich die IHK kontaktiert werden.

 


Flaminia-Brand: US-Gericht zieht Verlader zur Rechenschaft

 

Ein verheerendes Unglück auf dem Containerschiff „Flamina“ hatte 2012 für Schlagzeilen gesorgt. Ein Brand mit anschließender Explosion hatte drei Menschen an Bord das Leben gekostet, zwei wurden schwer verletzt, das Schiff stark beschädigt und die meisten Frachtcontainer hinter dem betroffenen Laderaum zerstört. Das Bezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York hat kürzlich eine Entscheidung zur Haftung getroffen.

 

Untersuchungen des Unglücks ergaben, dass die Explosion von einer außer Kontrolle geratenen chemischen Reaktion verursacht wurde: Bei den Löschversuchen kam es zu Funkenflug, der drei Tanks mit 80%-igem Divinylbenzol (DVB) erreichte. Das Gericht war überzeugt: Der Hersteller kannte die Eigenschaft seines Produkt, bei Temperaturen über 85°C selbst zu polymerisieren und große Wärmemengen zu erzeugen.

 

Dennoch hatte die Tanks im Juni am Terminal in New Orleans zehn Tage in der Sonne gestanden, bevor sie verladen wurden. Im Laderaum wurden sie neben einer ebenfalls erhitzten Ladung Diphenylamin und in der Nähe der beheizten Bunker-Treibstofftanks des Schiffes platziert. Sachverständige stellten fest, dass die Lagerbedingungen vor und während des Transports zu der chemische Reaktion und der Explosion führten.

 

Auf dieser Basis entschied das Gericht, dass der Chemikalien-Hersteller Deltech und Container-Operator Stolt Tank Containers BV verantwortlich für das Unglück waren.


Das Gericht hat Deltech 55 Prozent der Haftung übertragen. Entscheidend dabei war die Tatsache, dass dem Unternehmen die Gefahren bekannt waren. Nach Fällen von Polymerisation hatte Deltech bereits ein Sicherheitsprotokoll entwickelt. Darin war u.a. festgelegt, dass Lieferungen von DVB aus New Orleans in den wärmeren Monaten vermieden werden sollten. Der Informationsdienst "The Maritime Executive" zitiert hier die Vorsitzende Richterin Katherine B. Forrest: "Im Gegensatz zu ihren eigenen Sicherheitsprotokollen … buchte Deltech Ende Juni die Lieferung von DVB80 aus New Orleans."

Stolt wurde die restlichen 45 Prozent für seine Rolle bei der Organisation der Lieferung zugewiesen. "Stolt verfügte über umfangreiche Informationen über die wärmeempfindliche Natur des DVB, jedoch.. es gelang ihm nicht, Informationen über die Gefahren einer Wärmeexposition an dem Seefrachtführer MSC wirksam weiterzuleiten", schreibt Richterin Forrest. Außerdem sei Stolt dafür verantwortlich, dass das DVB früher als nötig in ISO-Container geladen und auf dem New Orleans Terminal im Freien deponiert wurde. Das Gericht sah weiterhin als erwiesen an, dass Reederei Conti, Schiffsbetreiber NSB und Seefrachtführer MSC kein Verschulden trifft, damit müssen sie auch keine Haftung übernehmen.

 


August 2018


Aktualisierung der CLP-Verordnung

 

Am 5. Oktober wurde die neue Verordnung (EU) 2018/1480 veröffentlicht, welche am 25. Oktober in Kraft tritt. Sie beinhaltet eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Die wichtigsten Änderungen betreffen die Tabelle 3.1: hier werden 18 Einträge geändert und 16 neu hinzugefügt.

 

Außerdem wird die Verordnung (EU) 2017/776 berichtigt.



 Die eska Ingenieurgesellschaft mbH ist nach der neuen Norm rezertifiziert!

 

Das Qualitätsmanagementsystem der eska Ingenieurgesellschaft mbH wurde Anfang Juni 2018 von der ZDH-ZERT GmbH umfassend nach der neuen DIN EN ISO 9001:2015 rezertifiziert. Die eska Ingenieurgesellschaft mbH erfüllt weiterhin die anspruchsvollen Anforderungen der Norm. Im Auditbericht heißt es: „Das auditierte Managementsystem der eska Ingenieurgesellschaft mbH ist wirksam und fähig, die geltenden Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2015 zu erfüllen.“ 

Der Geschäftsführer der eska Ingenieurgesellschaft Herr Dipl. Ing. Boenisch dazu: „Die Einführung und Rezertifizierung des QM-Systems war ein richtiger Schritt, das Qualitätsbewusstsein der MitarbeiterInnen hat sich weiter verbessert und der systematische Umgang mit Risiken und Chancen wurde bei einem internen Workshop umfassend diskutiert.“

 

Das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem nach ISO wird bei uns seit 2015 erfolgreich praktiziert. Wir konnten mit den gemachten Erfahrungen die Geschäftsprozesse jetzt weiter optimieren und damit die neuen Anforderungen der Norm erfüllen.

         


Mai 2018


 Weiterhin Probleme mit begasten Containern

 

Container, vor allem Importcontainer, sollten erst nach einer Gefährdungsbeurteilung und Freigabe geöffnet werden. Nur so lassen Sie Gesundheitsschäden durch begaste Container vermeiden. Dazu sollten in allen Häfen standardisierte Prüfverfahren für begaste Container eingeführt werden. Das fordert die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA). Sie hat in einer Studie die Praxis beim Umgang mit begasten Containern untersucht und dabei erhebliche Mängel aufgedeckt:  

  •  Die Kennzeichnung als „Begaster Container“ fehlt in der Mehrzahl der Fälle.
  •  Gefährdungsbeurteilung fehlt.
  •  Unternehmen halten Ihre Mitarbeiter nicht dazu an, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Öffnen und Entladen der Container einzuhalten.
  • Es sind keine sicheren Prozesse definiert, mit denen geprüft wird, ob die Luftqualität im Container gut ist.
  •  Es fehlt ein Überblick über Gesundheitsschäden als Folge der Arbeit in und an begasten Containern.

Die EU-OSHA mahnt deshalb, die Vorschriften zur Kennzeichnung begaster Container konsequent durchsetzen sowie Standardverfahren für die Entgasung (Luftaustausch) und die Lüftung begaster Container erarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten die Gefährdungsbeurteilung ernst nehmen und ihre Mitarbeiter besser schulen  und Leitlinien zu persönlicher Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilung verbreiten.

Link zur Studie:

file:///C:/Users/Home/Downloads/OSH%20on%20fumigated%20containers%20in%20ports.pdfFebruar 2018 wird die neue Version verfügbar sein. Folgendes hat sich geändert:

          


 Neue Aufgaben für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

 

Rund 620.000 Sicherheitsbeauftragte sind in deutschen Unternehmen aktiv. Weil sich die Arbeitswelt in einem großen Umbruch befindet, werden sich auch ihre Aufgaben und Zuständigkeiten weiter entwickeln. Der Vorsitzende des Verbands für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI), Rainer von Kiparski, hat kürzlich gefordert: Aus Sicherheitsbeauftragten in deutschen Unternehmen sollten „Beauftragte für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ werden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten zu Environment, Health & Safety Manager (EHS-Managern) werden.
Damit wären sie nicht nur für Arbeitssicherheit zuständig, sondern auch für Belange des Gesundheitsschutzes, wie z. B. das Betriebliche Gesundheitsmanagement.  Gerade in kleinen Unternehmen, die von Fachkraft oder Betriebsarzt oft nur einmal im Jahr besucht werden, sei es wichtig, dass sie kompetente Ansprechpartner vor Ort haben, die sie über Neuigkeiten oder Probleme aufklären können. Auch die rund 73.000 Fachkräfte für Arbeitssicherheit will der VDSI mit zusätzlichen Kompetenzen ausstatten, etwa durch Qualifizierungen in Fragen des Umweltschutzes. Nach internationalem Vorbild der EHS-Manager sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Unternehmer in Zukunft ganzheitlich beraten – im Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zu Fragen der Arbeitssicherheit.  Während früher vorwiegend Arbeitsplätze oder Maschinen sicher gemacht werden mussten, müssen Berater heute im Idealfall Datenschutz- und Softwarekenntnisse haben. Hier werden völlig neue Methoden und Verfahren notwendig sein, betont der Verbands-Chef.

         


 Änderungen bei Tunnelbeschränkungen für Gefahrgut

 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) BMVI hat kürzlich die Regelungen  zur „Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln gemäß ADR“ aktualisiert.

Danach wird nicht mehr als Tunnelkategorie B geführt:

 

  • Berlin: BAB A 113, km 10,193 bis 10,493, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glienecke,
  • Berlin: BAB A 113, km 11,183 bis 12,083, Bezirk Treptow-Köpenick, Gemarkung Glienecke,

Neu aufgenommen in die Tunnelkategorie E:

  • Köln: Am Bahndamm, Verlängerung Trankgasse zum Konrad-Adenauer-Ufer, innerorts

Weil Gefahrgutunfälle in Straßentunneln besonders verheerende Folgen haben können, gelten seit 2007 besondere Einschränkungen für die Fahrten durch Tunnel. Dazu werden die Risiken für Straßentunnel bewertet und die einzelnen Tunnel in eine der Kategorien von A bis E eingeordnet. Tunnel der Kategorien B bis E werden gekennzeichnet.

Die Regelungen dazu sind im ADR festgehalten, zuständig für die Einstufung ist in Deutschland das BMVI.

        


 Randbegrenzung für Gefahrgutlabel: IATA lockert Vorgaben

 

Die Linien, die Gefahrgutkennzeichen begrenzen, müssen mindestens zwei Millimeter dick sein. So fordern es die Dangerous Goods Regulations (DGR) der IATA in Unterabschnitt 7.2.2.3.2 (a). Verstöße gegen diese Regelung konnten Sanktionen bis zur Ablehnung der Sendung nach sich führen.
Zum 1. Januar 2019 wird die 60. Auflage der IATA –DGR in Kraft treten. Dann soll Anforderung gestrichen werden, da sie nicht zu mehr Sicherheit im Luftverkehr beiträgt.  Im Vorgriff auf diese Regelung empfiehlt die IATA jetzt, Verstöße gegen 7.2.2.3.2 (a) IATA-DGR als „kleinere Abweichung“ zu betrachten und somit zu tolerieren.


Die  Empfehlung finden Sie in der englischsprachigen „Specification of Hazard Labels“.


((Link:  http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/hazard-label-specification-en.pdf))


Die Regelung wurde 2015 mit einer zweijährigen Übergangsfrist in die Vorschrift aufgenommen. Ziel war damals u.a. eine Harmonisierung mit den Regelungen des ADR, basierend auf einer Regelung der UN Model Regulations. Unterdessen wurde das ADR aber wiederum geändert, so dass auch dort die Vorgabe nur noch bis 30. Juni 2019 gilt.

 

        


Januar - Februar 2018


 eSDB wird auf die Version 5.0 umgestellt

 

 Ab 12. Februar 2018 wird die neue Version verfügbar sein. Folgendes hat sich geändert:

 

         - Neue Struktur und Standardsätze aus EUPhraC Version 3.0 (http://www.euphrac.eu)

         - Anpassungen an die 8. ATP, 9. ATP und 10. ATP

        - Integration der aktuellen Grenzwertlisten (IFA -> http://limitvalue.ifa.dguv.de/)

         - Gundlage für die SCHEK CLP-Einstufung und Kennzeichnung ist die der 10. ATP

 

Die neue Version kann bereits getestet werden: http://v5.esdb.eu

 

Bitte teilen Sie uns gern Ihr Feedback mit, damit eventuelle Probleme bereist in Vorfeld geklärt werden können. Bitte nutzen Sie dazu die E-Mail Adresse service@esdb.eu


 Essener Gefahrstofftage

 

Die Tagung mit begleitender Ausstellung findet am 15.-16. Mai 2018 statt mit 13 Referenten.

 

Alle Infos zu Gefahrstoff-Seminaren (auch zu REACH, GHS, CLP...) finden Sie unter https://www.hdt.de/seminare/gefahrstoffe-explosionsschutz/

 


 Artikel FFA schlägt Rekordstrafe vor

 

Wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften beim Versand von Lithiumbatterien per Flugzeug will die US-amerikanische Behörde eine Strafe in Höhe von 1,1 Mio . US-Dollar verhängen.

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 1. Januar 2018: IMDG-Code, Amdt. 38-16 verbindlich

 

Zeitgleich mit dem bevorstehenden Jahreswechsel tritt der IMDG-Code in der Fassung des Amdt. 38-16 in Kraft. Gefahrgutbeförderungen mit Seeschiffen gemäß Amdt. 37-14 sind dann nicht mehr erlaubt.  

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November 2017


Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

 

Lieferanten von Erzeugnissen, die SVHC Stoffe über 0,1 % enthalten, haben eine Kommunikationspflicht ihrem Abnehmer gegenüber.
Mindestens der Name des SVHC Stoffes muss kommuniziert werden, wenn keine Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses vorhanden sind.
Summiert sich die Menge des SVHC Stoffes in den pro Jahr hergestellten oder importierten Erzeugnisse auf mehr als

1 Prozent, muss eine Meldung an die ECHA erfolgen.

Importieren Sie Erzeugnisse und haben Fragen zur REACH-Konformität Ihrer Produkte?
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!



Lager immer, Transport nimmer

 

Kennzeichnung - Die ECHA hat in ihren Leitlinien besser klargestellt, wie die Vorschriften der CLP-Verordnung bei Beförderungen anzuwenden sind - es ist nun einfacher, mache Kennzeichnung kann entfallen. 

Weitere Informationen finden Sie hier als PDF


Prüfsiegel für Schutzausrüstung

 

Der Markt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wird immer unübersichtlicher. Vor allem viele fachfremde Anbieter drängen mit Produkten auf den Markt, die nicht die erforderliche Qualität aufweisen. Und das kann im Ernstfall lebensbedrohlich sein.
Der Verband Technischer Handel (VTH) hat reagiert und ein Prüfsiegel „Zertifizierter Fachbetrieb für PSA nach VTH-Standard“ entwickelt. In diesem Jahr wurden bereits 18 Technische Händler mit dem Siegel ausgezeichnet. Das Qualitätssiegel soll Anwendern und Einkäufern helfen, sich im PSA-Markt für zuverlässige Produkte zu entscheiden.


Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutfahrzeugen müssen PSA gemäß schriftlicher Weisung im Fahrzeug mitführen. „Persönliche Schutzausrüstungen bringen nicht den erhofften Nutzen, wenn der Anwender nicht beraten und fachmännisch eingewiesen wurde“, erklärt Wolfgang Möwius, Vorsitzender der VTH-Fachgruppe „Persönliche Schutzausrüstungen“. Fachhändler und Hersteller müssen zum 21. April 2018 die neue PSA-Verordnung umsetzen. Ab diesem Zeitpunkt wird nur noch nach der neuen Verordnung zertifiziert. Produkte, die noch der „alten“ Richtlinie (Richtlinie 89/686/EGW) entsprechen, dürfen noch bis März 2019 in Verkehr gebracht werden.


Transport-Verpackung richtig kennzeichnen

 

Die europäische Chemikalienagentur ECHA hat  ihre Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung (Guidance on labelling and packaging in accordance with Regulation (EC) No 1k272/2008) in der 3. überarbeiteten Fassung veröffentlicht. Die CLP-Verordnung ist das europaweit einheitliche System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
In der überarbeiteten Fassung wird u.a. klarer zwischen äußerer, innerer und Einzelverpackung und deren Kennzeichnung differenziert. Die CLP-Verordnung reguliert nur solche Verpackungen, die vom Anwender genutzt werden.  Dagegen sind zusätzliche Verpackungen ("transport packing"), die zum Schutz der Produkte in den Verkaufsverpackungen während der Beförderung bzw. des Umschlags oder zur Bildung von größeren Ladeeinheiten verwendet werden, sind nicht Gegenstand der CLP-Verordnung ("... is thus outside the scope of CLP and does not require a CLP Label"). Darauf hat die IHK Schwaben in einem Rundschreiben hingewiesen.


Schecklisten für Luftverkehr 2018

 

Die International Air Transport Association (IATA) stellt auf ihrer Website drei Checklisten mit Vorschriftenstand 2018 in Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch bereit. Mit ihrer Hilfe können Versender von Gefahrgut im Luftverkehr bereits am Abgangsort prüfen, ob ihre Sendung rechtskonform ist. Die Checklisten fassen die Regelungen für radioaktive bzw. nicht radioaktive Sendungen zusammen. Die dritte Liste enthält die Vorschriften für Trockeneis (Kohlendioxid).
Die Zusammenstellungen beziehen sich auf die 59. Ausgabe der IATA-Dangerous Goods Regulations (DGR), die ab 1. Januar 2018 ohne Übergangsfrist in Kraft treten. Die Änderungen stehen auf der IATA-Website u. a. in deutscher Sprache zum Download bereit. Die komplette neue Vorschrift kann in gedruckter Form oder als Datensatz bei IATA-autorisierten Fachverlagen bezogen werden.   
Link 1: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Pages/download.aspx
Link 2: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/dgr58-addendum1-de.pdf

 

August 2017


Seminare

 

Das Haus der Technik, Essen, und die Volkswagen AG bündeln ihre Kenntnisse und bieten gemeinsam Seminare in Wolfsburg an. Weitere Infos erhalten Sie hier


 5. SDBtransfer IT-Workshop

12. Oktober 2017 von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Ober-Ramstadt bei der DAW

 

Seit dem Projektende von SDBtransfer und dem letzten IT-Workshop im Oktober 2016 in Hamburg kann man feststellen, dass das Interesse in der Branche mehr und mehr zunimmt. Weitere IT-Unternehmen sind im Gange, die Austauschformate in ihre Software zu implementieren oder haben dies bereits umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund soll der Workshop auch in diesem Jahr dem gegenseitigen Erfahrungsaustausch und als

Informationsplattform dienen.

Alle weiteren Informationen sowie die Anmeldung finden Sie hier.

 


Geänderte Regelungen für Gefahrgut-Pakete von DHL

Der Paketdienstleister DHL hat seine "Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 2 DHL Paket national" aktualisiert. 

Alle weiteren Informationen finden Sie hier


Juni 2017


Bundesweite Regelung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen löst Länderverordungen ab (AwSV)

Alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Das betrifft Besitzer privater Heizölbehälter genauso wie Betreiber von Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen oder Biogasanlagen. Die AwSV wurde Ende April im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vollständig am 1. August 2017 in Kraft. Sie löst die bisher geltenden 16 Länderverordnungen und die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS ab.

In der Verordnung sind die technischen Anforderungen für diese Anlagen definiert und die Pflichten der Anlagenbetreiber festgehalten. Die Stoffe und Gemische, die in einer Anlage eingesetzt, genutzt, gelagert werden, müssen in eine von drei Wassergefährdungsklassen bzw. als nicht wassergefährdend eingestuft sein. Wenn diese Einstufung nicht schon bekannt ist und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde, müssen die Betreiber der Anlage diese Aufgabe übernehmen. Dazu werden Daten aus dem Gefahrstoffrecht verwendet.

Auf Basis der Wassergefährdungsklasse muss die Anlage dann in geeigneter Weise sicherheitstechnisch ausgerüstet werden.

Die Neufassung der AwSV stellt erstmals eindeutig klar, dass es sich bei Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht um herkömmliche Lagerstätten handelt. Damit gelten Umweltauflagen aus dieser Verordnung, wie z. B. bei der Flächenversiegelung, für sie nicht.

 

Den kompletten Text der AwSV finden Sie hier: t1p.de/AWSV


Nationale Gefahrgut-Verordnungen aktualisiert

Zum Jahresbeginn wurden die internationalen Gefahrgut-Regelungen auf den neuesten Stand gebracht. Nun sind auch die nationalen Verordnungen aktualisiert worden.

 

Die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ bringt

  • die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
  • die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV),
  • die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und
  • die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

auf den neuesten Stand. Sie wurden am 30. 3.2017 im Bundesgesetzblatt Nr. 15 bekanntgemacht (BGBl. 2017 I S. 568). Der größte Teil der Änderungen trat rückwirkend zum 1. Januar in Kraft.

 

Eine komplette Neufassung der GGVSEB hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ebenfalls im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017 I S. 711) veröffentlicht.

 

Mit der Änderungsverordnung wurden die Änderungen aus ADR, RID und ADN 2017, die zum 1. Januar 2017 völkerrechtlich in Kraft getreten waren, in nationales Recht übernommen.


Neue gefasste Regelungen zu Fahrweg und Verlagerung

Mit der Neufassung der GGVSEB wurde Paragraph 35 "Fahrweg und Verlagerung" neu gefasst. Die neue Reglung ist folgendermaßen gegliedert:

  • § 35 Verlagerung
  • § 35a Fahrweg im Straßenverkehr
  • § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
  • § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

Der § 35 - Verlagerung legt fest, dass Güter, die in § 35 b aufgelistet werden, bei Strecken über 200 Kilometer per Bahn oder auf dem Wasserweg befördert werden müssen, falls geeignete Gleis- und Hafenanschlüsse vorhanden sind. Der Paragraph enthält weitere Regelungen für Transportstrecken über 400 km und zu den Pflichten des Beförderers.

 

Der § 35 a - Fahrweg in Straßenverkehr legt fest, dass Güter, die in § 35 b aufgelistet werden, auf Autobahnen zu befördern sind, falls sie auf der Straße befördert werden müssen. Außerdem sind weitere Bedingungen und Pflichten des Beförderers - wie die Fahrwegbestimmung - aufgeführt.

 

§ 35 b enthält die Liste der Güter und Mengengrenzen, für die diese Regelungen gelten. Betroffen sind die Gefahrklassen bzw. Unterklassen 1.1, 1.2, 1.5, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8. In § 35 c sind Bedingungen beschrieben, unter denen die Regelungen nicht gelten, z. B. die Verwendung bestimmter besonders sicherer Tanks.

 

Für § 35 hat das Bundesverkehrsministerium unterdessen eine Korrektur nachgereicht: In § 35c Abs. 2 muss es „Ausnahme Nr. 40 (S)“ anstelle von „Ausnahme Nr. 14 (S)“ heißen. Insgesamt sind die Regelungen jetzt übersichtlicher als bisher formuliert. Die bisherigen Vorgaben aus der GGVSEB 2015 können noch bis zum Jahresende genutzt werden.

 

Damit soll Anwendern vor allem bei Gefahrgütern der Klasse 1 den Übergang zum neuen Recht erleichtert werden.


Mai 2017


B2Run in Hamburg  - eska war wieder am Start

 

Für einen guten Zweck sind wir erneut mit dem Team von Present Perfekt gemeinsam auf einer Strecke von 5,9 km durch den Hamburger Volkspark gelaufen und haben den Preis in der Kategorie für Kleine- und Mittelständische Unternehmen als „Die Fittesten“ gewonnen.

 


Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)


März 2017


Chemikalien-Verbotsverordnung

Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aufgrund Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] werden Verbote und Beschränkungen in Anlage 1 der Chemikalien-  Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) auf den ausschließlich national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV anknüpfen, werden geändert und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] angepasst.
  • In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wird ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt.
  • Auf die Einbeziehung der Verdachtsstoffe hinsichtlich Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität (CMR) in die Abgabevorschriften wird zu einem großen Teil verzichtet.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.
  • Zum 01.01.2019 wird die novellierte ChemVerbotsV geändert. Die Änderungen beziehen sich auf auslaufende Übergangsregelungen für nach altem Recht gekennzeichnete Gemische sowie auf die übergangsweise fortgeführten Regelungen zu Sprengstoffgrundstoffen.
  • Die novellierte ChemVerbotsV ist am 27.01.2017 in Kraft getreten. Die Änderung der novellierten ChemVerbotsV tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Den Verordnungstext finden Sie hier.


Februar 2017


Seminare

Gefahrstoff-Powertage 2017

22. - 24.11.17 in Mallorca (E)

Die „Gefahrstoff-Powertage“ ist eine mehrtägige Veranstaltung, bei denen wichtige aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoff-Regelwerk von namhaften Referenten praxisorientiert präsentiert werden.

 http://www.hdt-essen.de/W-H050-11-702-7

 

 

Erfahrungsaustausch: 7. Essener Gefahrstofftage

17.-18.05.2017

Hier der direkte Link:  http://www.hdt-essen.de/W-H050-05-569-7

 

 

Efficiency in the Chemical Supply Chain

BDI webinar on SDScom and data exchange

6. APRIL 2017, 10:00 AM – 12.00 PM

Download
2017-04-06 Webinar - Programm_BDI.pdf
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eska Ladungs-App wurde aktualisiert

Die eska Ladungs-App wurde aktualisiert.

Mit Hilfe dieser aktuellen Applikation können Sie rasch prüfen, ob für Ihre Gefahrgüter Zusammenladeverbote bestehen. Einfach mit dem iPhone oder dem Android-Smartphone den QR-Code scannen.


Android

iPhone



GVSEB und weitere Verordnungen überarbeitet

Mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) werden die internationalen Vorschriften für Gefahrguttransporte ADR/RID/ADN in deutsches Recht überführt.

Mit der Bundesrats-Drucksache 52/17 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dem Bundesrat die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vorgelegt. Die Änderungsverordnung bringt neben der GGVSEB auch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) auf den neuesten Stand.

Ende Februar soll die Änderungsverordnung im Verkehrsausschuss des Bundesrats diskutiert werden. Der Bundesrat soll den Entwurf voraussichtlich am 10. März verabschieden. Die Drucksache finden Sie hier: t1p.de/GGVSEB-Drucksache

 


Fragen für Gefahrgutbeauftragten-Prüfung aktualisiert

Zum Jahresbeginn hat die Deutschen Industrie- und Handelskammertag den Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten in aktueller Fassung vorgelegt. Aus diesem 167-seitigen Fragenkatalog werden die Fragebögen für die Prüfung zusammengestellt.

Die Überarbeitung war wegen der Vorschriftenänderungen zum 1. Januar 2017 erforderlich geworden.

Den kompletten Fragenkatalog finden Sie hier: t1p.de/gb-fragen